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Bundesarbeitsgericht: Weihnachtsgeld darf auf Mindestlohn angerechnet werden

mercredi 25 mai 2016

 Mindestlohnberuf Friseur

Mindestlohnberuf Friseur

Manch Arbeitnehmer kommt nur mit Weihnachts- und Urlaubsgeld auf den Mindeststundenlohn von 8,50 Euro. Das ist rechtens, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden - zumindest in bestimmten Fällen.

Arbeitgeber können Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld in bestimmten Fällen mit dem regulären Gehalt verrechnen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in seinem ersten Urteil zum Mindestlohn seit dessen Einführung Anfang 2015 entschieden. Die Zahlungen können laut den Bundesrichtern herangezogen werden, um die gesetzliche Lohnuntergrenze von 8,50 Euro pro Stunde zu erfüllen.

Die Richter schränkten ein, das gelte nur dann, wenn die Sonderzahlungen als Entgelt für tatsächliche Arbeitsleistungen dienten - quasi wie ein 13. Gehalt. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte damit die Rechtsprechung der Vorinstanzen.

Im konkreten Fall geht es um den Fall einer Klägerin aus Brandenburg. Die Frau arbeitet Vollzeit in einer Klinik-Cafeteria und verdient im Monat etwa 1500 Euro brutto. In ihrem Arbeitsvertrag ist ein Arbeitslohn von weniger als 8,50 Euro in der Stunde vereinbart, also weniger als der Mindestlohn. Zudem ist im Arbeitsvertrag festgelegt, dass ihr jeweils ein halbes Monatsgehalt Weihnachts- und Urlaubsgeld im Jahr zusteht, insgesamt also ein ganzes Monatsgehalt.

Streit um Grundlage für Überstundenzuschläge

Ausgezahlt bekommt sie die Sonderleistungen aber nicht in zwei Raten, sondern über alle zwölf Monate des Jahres verteilt. So ist es in einer Betriebsvereinbarung festgelegt. Dieser Umstand hatte bei der Entscheidung der Vorinstanz - dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg - eine Rolle gespielt. Das hatte im Januar entschieden, es handele sich um ein Entgelt für normale Arbeitsleistung, so dass die Anrechnung der Sonderzahlungen auf den Mindestlohn möglich sei.

Die Klägerin ging aber noch gegen eine weitere Auslegung ihres Arbeitgebers vor - wie das Bundesarbeitsgericht hier urteilte, ist noch unklar. Dabei geht es um Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Überstunden. Die Frau ist der Ansicht, dass dafür der Mindestlohn von 8,50 Euro als Berechnungsgrundlage gelten müsse. Ihr Arbeitgeber berechnet die Zuschläge hingegen auf Grundlage des vertraglichen - geringeren - Stundenlohnes.

In dieser Frage hatte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg der Klägerin teilweise recht gegeben: Die Nachtzuschläge müssten demnach auf Grundlage des Mindestlohns von 8,50 Euro berechnet werden. Das gelte aber nicht für die Überstunden- und Sonntagszuschläge.

Aktenzeichen: 5 AZR 135/16

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