Kinder können Männer, die sie für ihren leiblichen Vater halten, nicht zu einem rechtlich folgenlosen Gentest zwingen. Das hat nun das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Eine Frau, die den Mann, den sie für ihren Vater hält, zum Gentest zwingen wollte, ist mit ihrer Verfassungsklage gescheitert. Die Klärung der Abstammung ist weiterhin nur innerhalb einer Familie gegenüber dem sogenannten rechtlichen Vater möglich, wie nun das Bundesverfassungsgericht entschied (Az. 1 BvR 3309/13). Im Fall der 66-jährigen Inge Lohmann steht der mutmaßliche Vater jedoch außerhalb der Familie.
Für die 66-Jährige war die Klage in Karlsruhe die letzte Chance, doch noch Gewissheit zu bekommen. Schon 1955 hatte die Mutter der Frau die Vaterschaft feststellen lassen wollen. Mit den Möglichkeiten der damaligen Zeit - wie etwa einer Blutgruppenuntersuchung - schloss das Gericht die Vaterschaft des Mannes allerdings aus.Seit 2009 forderte Lohmann einen Gentest zu einer Abstammungsklärung ohne weitere Rechtsfolgen - das heißt, es ging in diesem Fall nicht um eine rechtliche Feststellung der Vaterschaft mit Folgen etwa für Unterhaltszahlungen oder Erbschaften. Der Mann lehnte einen DNA-Test jedoch strikt ab. Die Klage scheiterte vor dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht.
Hintergrund ist eine Formulierung des Paragrafen 1598a BGB, in dem der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung geregelt ist. Er beschränkt diese Möglichkeit streng auf Kinder und deren rechtliche Väter - Männer also, die das Kind als ihres anerkannt haben. Mutmaßliche biologische Väter sind jedoch nicht genannt und können deshalb über diesen Weg nicht zu einem Gentest gezwungen werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht nun bestätigt .
Dem Recht, die eigene Abstammung zu kennen, ständen die Grundrechte der anderen von einer Klärung Betroffenen entgegen, sagte Vize-Gerichtspräsident Ferdinand Kirchhof bei der Urteilsverkündung. Diese würden erheblich belastet.
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